§ 73 BerlHG - Kommissionen und Beauftragte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Der Fachbereichsrat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen oder Beauftragte einsetzen. Über ihre Aufgabenstellung und die Dauer der Einsetzung entscheidet der Fachbereichsrat. Der Fachbereichsrat setzt eine Ausbildungskommission ein, in der die Studenten und Studentinnen die Hälfte der Sitze und Stimmen haben.
(2) Die Mitglieder von Kommissionen werden jeweils von den Vertretern oder Vertreterinnen ihrer Mitgliedergruppen im Fachbereichsrat benannt.
(3) In den Kommissionen zur Vorbereitung von Vorschlägen für die Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen (Berufungskommissionen) haben die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit. Sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirken beratend mit. In begründeten Fällen können den Berufungskommissionen auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Hochschule sind. Den Berufungskommissionen sollen Wissenschaftlerinnen angehören, gegebenenfalls auch solche, die nicht Mitglieder der Hochschule sind.
(4) Kommissionen zur Vorbereitung von Habilitationen dürfen neben den Professoren und Professorinnen nur habilitierte Mitglieder des zuständigen Gremiums angehören. Die beratende Mitwirkung von Studenten und Studentinnen und akademischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die nicht entsprechend qualifiziert sind, richtet sich nach der jeweiligen Ordnung.
(5) Kommissionen mit Entscheidungsbefugnis werden für Prüfungen und Promotionen eingesetzt. Näheres regeln die Prüfungs- und Promotionsordnungen.