§ 63 FhG - Koordination der Forschung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Der Senat bildet Schwerpunkte der angewandten Forschung. Hierbei sind Programme zur regionalen, überregionalen und internationalen Aufgabenteilung und Zusammenarbeit im Bereich der Forschung zu berücksichtigen. Die Fachhochschule arbeitet im Bereich der angewandten Forschung sowie des Wissens- und Technologietransfers mit anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen zusammen.
(2) Die ständige Zusammenarbeit der Fachhochschule mit Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 4 ist durch Verträge zu regeln; diese sind nach Anhörung des Senats von der Hochschulleitung dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zur Zustimmung vorzulegen.
(3) Auf Antrag des Senats kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft einer Einrichtung, die der angewandten Forschung dient, die Stellung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Fachhochschule verleihen, wenn durch die Zusammenarbeit zwischen dieser Einrichtung und der Fachhochschule eine wirksamere Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschule ermöglicht wird (angegliederte Einrichtung). Durch die Verleihung wird die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der dort tätigen Bediensteten nicht berührt. Mitgliedern der Fachhochschule können im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben vorübergehend auch Tätigkeiten in angegliederten Einrichtungen übertragen werden, sofern dies mit der Erfüllung ihrer übrigen Dienstaufgaben vereinbar ist. Auf Antrag des Senats kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft die wissenschaftliche Einrichtung auflösen.
(4) Aufgaben der Beratung und Unterstützung des Senats und der Hochschulleitung in allen Forschungsangelegenheiten können einem Forschungsbeirat oder dem Wissenschaftlichen Beirat übertragen werden. Die Nähere regelt die Grundordnung.