§ 4 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Es werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. (1)
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 können hierüber die Landesjustizverwaltungen die näheren Bestimmungen treffen. Sie können insbesondere die Bestellung vom Vorhandensein eines Bedürfnisses an dem in Aussicht genommenen Amtssitz oder vom Ablauf einer Wartezeit oder von beiden Voraussetzungen abhängig machen. Die Bestimmungen können allgemein oder für bestimmte Gerichtsbezirke getroffen werden.
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 1964 - 1 BvL 8/62 - in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 4 Abs. 1 und des § 116 Abs. 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung auf Vorlage des Oberlandesgerichts Stuttgart wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 589), nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 4 Abs. 1 und § 116 Abs. 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 77, 97) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."