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  • ab 01.05.2002 (aktuelle Fassung)

§ 3 LAP-mftDBwV - Einstellungsbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
Amtliche Abkürzung
LAP-mftDBwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-15-1

Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.