Versionsverlauf


  • ab 01.03.2012 (aktuelle Fassung)

§ 19 SHBeamtVG - Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
SHBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-22

(1) § 18 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 5 LBG keine Anwendung.

(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.