Versionsverlauf

§ 22 FGO

Bibliographie

Titel
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Amtliche Abkürzung
FGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
350-1

Die ehrenamtlichen Finanzrichter werden für jedes Finanzgericht auf vier Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt.