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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 8 SeilbG LSA - Widerruf und Rücknahme von Genehmigungen

Bibliographie

Titel
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Amtliche Abkürzung
SeilbG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
936.1

(1) Die Seilbahnaufsichtsbehörde hat die Genehmigungen nach den §§ 3 und 7 zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt. Ist zu erwarten, dass die Wiederherstellung der Voraussetzungen in vertretbarer Zeit möglich ist, kann die Seilbahnaufsichtsbehörde eine entsprechende Frist zur Wiederherstellung setzen. Verstreicht die Frist, ist die Genehmigung zu widerrufen, wenn die Behörde die Frist nicht verlängert.

(2) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann die Genehmigung gemäß § 5 widerrufen, wenn das Seilbahnunternehmen von der Genehmigung der technischen Planung mindestens zwei Jahre nach Erteilung keinen Gebrauch macht.

(3) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann die Genehmigung gemäß § 7 widerrufen, wenn das Seilbahnunternehmen die Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht betreibt.