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§ 32 DSG LSA - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Amtliche Abkürzung
DSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
204.1

Nach bisherigem Recht erstellte Dateifestlegungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2, Errichtungsanordnungen nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 444) geltenden Fassung und Dateianordnungen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt gelten als Verfahrensverzeichnisse im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1. Die Einsicht in diese Verzeichnisse ist nur in dem nach § 14 Abs. 5 vorgesehenen Umfang möglich. Fehlen in den Verzeichnissen nach Satz 1 einzelne Festlegungen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 9, sind diese gelegentlich der nächsten Fortschreibung oder im Fall der ersten Einsichtnahme nach §14 Abs. 5 nachzuholen.