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§ 27d LHG - Akademischer Senat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) An jeder Studienakademie wird ein Akademischer Senat gebildet. Der Akademische Senat sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Studienakademie. Er hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,

  2. 2.

    Beschlussfassung über die Studienpläne und den Gleichstellungsplan,

  3. 3.

    Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Studienakademie,

  4. 4.

    Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen, sofern nicht die Grundordnung auf Grund von § 48 Abs. 4 Satz 7 weitergehende Beteiligungsrechte vorsieht,

  5. 5.

    Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" oder "Honorarprofessorin",

  6. 6.

    Vorschläge zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen,

  7. 7.

    Koordinierung der Arbeit der Studienbereiche,

  8. 8.

    Stellungnahme zum Vorschlag des Vorstandes zur Wahl des Rektors, des Prorektors und des weiteren Prorektors, soweit ein solcher zu ernennen ist, sowie der Leiter von Außenstellen und der Studienbereichsleiter.

(2) Dem Akademischen Senat gehören an:

  1. 1.

    der Rektor als Vorsitzender,

  2. 2.

    der Prorektor,

  3. 3.

    der weitere Prorektor, soweit ernannt oder bestellt,

  4. 4.

    der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,

  5. 5.

    die Studienbereichsleiter,

  6. 6.

    der Leiter der örtlichen Verwaltung,

  7. 7.

    je Studienbereich vier hauptberufliche Mitglieder des Lehrkörpers,

  8. 8.

    je Studienbereich ein Studierender, der von der Bereichsversammlung nach § 65a Abs. 2 gewählt wird und

  9. 9.

    sonstige Mitarbeiter.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 7 und 9 werden für vier Jahre, die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 8 für ein Jahr gewählt; abweichend von § 9 Abs. 8 kann die Wahlordnung Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen. Die Wahlordnung regelt ferner die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 9. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober. Findet die Wahl nach dem 1. Oktober statt, verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.