§ 17 EGGVG
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- EGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-1
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
- 1.
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
- 2.
für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,
- 3.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- 4.
zur Abwehr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder
- 5.
zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen
erforderlich ist.