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§ 22 ArchIngKG - Vorstand

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden (Präsidentin oder Präsident), zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und einer durch Satzung zu bestimmenden Anzahl weiterer Mitglieder. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter muss Architektin oder Architekt und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter Ingenieurin oder Ingenieur sein.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Unaufschiebbare Entscheidungen können von der Präsidentin oder dem Präsidenten, im Verhinderungsfall von der Vertreterin oder dem Vertreter getroffen werden; die Reihenfolge der Vertretung wird durch Satzung bestimmt. Der Vorstand ist unverzüglich über die Entscheidung zu unterrichten. Verletzt ein Beschluss der Kammerversammlung das Recht, hat der Vorstand dem Beschluss zu widersprechen und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfall die Vertreterin oder der Vertreter, und das geschäftsführende Vorstandsmitglied vertreten die Kammer gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich; Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Für laufende Verwaltungsgeschäfte ist das geschäftsführende Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt. Für die Ausfertigung von Satzungen gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Erklärungen, durch die die Kammer verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.