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§ 38 StrGPlanungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
StrG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Bei allen Planungen öffentlicher Straßen ist den Erfordernissen der Raumordnung angemessen Rechnung zu tragen. Die Planungen für Landstraßen II. Ordnung sind dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft mitzuteilen.

(2) Bei allen sonstigen örtlichen und überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung zur Folge haben können, hat die Planungsbehörde das Einvernehmen mit der Straßenaufsichtsbehörde unbeschadet weiter gehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig herzustellen.