Anlage 1.3.3.5 RVG - Unterabschnitt 5
Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3

(1)

Vorbemerkung 3.3.5:
(1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist.
(2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders.
(3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters im Sekundärinsolvenzverfahren entstehen die gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners.
3313 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren 1,0
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
3314 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren 0,5
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
3315 Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt
1,5
3316 Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt
1,0
3317 Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren 1,0
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
3318 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan 1,0
3319 Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat:
Die Verfahrensgebühr 3318 beträgt
3,0
3320 Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung:
Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt
0,5
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
3321 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung 0,5
(1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit.
(2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
3322 Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO 0,5
3323 Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO) 0,5

(1) Red. Anm.:

Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) zum 1. Juli 2004 in Kraft.