§ 54 BbgWG - Bewirtschaftung des Grundwasser (zu § 1a WHG )

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Das Grundwasser ist, soweit überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit nichts anderes erfordern, so zu bewirtschaften, dass Grundwasserentnahmen den Grundwasserbestand nicht nachhaltig beeinträchtigen. Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über 1.000 Kubikmeter je Tag in einem Fassungsgebiet oder wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Wasser- und Naturhaushalts zu besorgen ist, ist auf Kosten des Antragstellers vor der Grundwasserentnahme eine Bestandserfassung durchzuführen.

(2) Bei der Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung besonderes geeignet ist, genießt die öffentliche Versorgung Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen Einzelner etwas anderes erfordern.

(3) Die Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung zur Grundwasserneubildung dürfen nur soweit erfolgen, wie dies unvermeidbar ist. Insbesondere sind Feuchtgebiete oder bedeutsame Grundwasseranreicherungsgebiete von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit nicht andere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit etwas anderes erfordern.

(4) Soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, ist Niederschlagswasser zu versickern. Die Gemeinden können durch Satzung vorsehen, dass Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert werden muss. Niederschlagswasser von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen ist zu fassen oder unter den Voraussetzungen nach Satz 1 oberflächig zu versickern. Die Satzung bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde.

(5) Um Gefahren für die Gewässer zu vermeiden, dürfen wassergefährdende Stoffe für landwirtschaftliche, gärtnerische und forstwirtschaftliche Zwecke sowie zur Bodenverbesserung nur in dem Umfang auf den Boden auf- und in den Boden eingebracht werden, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie von Pflanzen aufgenommen, im Boden unschädlich umgewandelt oder festgelegt werden können. Weitergehende Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.