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§ 2 SchulG - Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

(1) Im deutsch-sorbischen Gebiet ist allen Kindern und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigte es wünschen, die Möglichkeit zu geben, die sorbische Sprache zu erlernen bzw. in festzulegenden Fächern und Klassenstufen in sorbischer Sprache unterrichtet zu werden.

(2) Öffentliche Schulen sind die Schulen, die in der Trägerschaft

  1. 1.
    einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines kommunalen Zweckverbandes,
  2. 2.
    des Krankenhauses eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt als medizinische Berufsfachschule oder
  3. 3.
    des Freistaates Sachsen stehen.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie in ihrem Bestand in die Trägerschaft von Krankenhäusern übergegangen sind. Der Freistaat Sachsen erstattet die Kosten für Lehrer an Schulen nach Absatz 2 Nr. 2 nur, wenn im Einzelfall eine Erstattung nach den Vorschriften des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442, 1448), in jeweils geltenden Fassung, nicht vorgesehen ist und an der Ausbildung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Soziales zu regeln, insbesondere je Bildungsgang

  1. 1.
    die Anzahl der Ausbildungsplätze je Schulträger, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht,
  2. 2.
    die Ausbildung der Lehrer und
  3. 3.
    die Anzahl der rechnerisch auf einen Lehrer entfallenden Ausbildungsplätze.