Art. 2 BayRiG - Geltung des Beamtenrechts
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte entsprechend.
(2) Für die Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Richter gelten die für die in den Landtag gewählten Richter maßgebenden Vorschriften in den Art. 16 Abs. 3, Art. 30 bis 32 und 34 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes entsprechend. Steht dem Richter auf Grund seiner Mitgliedschaft keine Entschädigung mit Alimentationscharakter zu, werden ihm 50 v.H. seiner zuletzt bezogenen Besoldung weitergewährt; allgemeine Besoldungserhöhungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes werden berücksichtigt.
(3) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der Rechtsverhältnisse der Richter durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften in einer laufenden, umfassenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit; über Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, ist auf deren Verlangen der Landtag zu unterrichten. Soweit allgemeine Vorschriften für Beamte Anwendung finden, gilt Art. 104 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend.