Art. 28 BayRiG - Wahl der Hauptrichterräte
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Die Mitglieder der Hauptrichterräte werden von den Richtern der einzelnen Gerichtszweige aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
(2) Zum Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit wählen die Richter des Oberlandesgerichtsbezirks München und des Obersten Landesgerichts die Mitglieder aus dem Oberlandesgerichtsbezirk München (einschließlich Oberstes Landesgericht); die Richter der Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg wählen jeweils die Mitglieder aus ihrem Bezirk.
(3) Zum Hauptrichterrat der Arbeitsgerichtsbarkeit wählen die Richter der Landesarbeitsgerichtsbezirke München und Nürnberg jeweils die Mitglieder aus ihrem Bezirk.
(4) Zum Hauptrichterrat der Finanzgerichtsbarkeit wählen die Richter der Finanzgerichte München und Nürnberg jeweils die Mitglieder aus ihrem Gericht.