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§ 43 NLVO - Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die eine Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben haben und in ein Beamtenverhältnis berufen sind, besitzen, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, die Befähigung für die Laufbahn nach § 13 NBG, die der Laufbahn, für die eine Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung der Bildungsvoraussetzungen und der fachlichen Ausrichtung zuzuordnen ist.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes eine Laufbahnbefähigung erworben haben und nicht in ein Beamtenverhältnis berufen sind, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 NBG, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung anderer Qualifizierungsmaßnahmen, wenn die Laufbahnbefähigung

  1. 1.

    durch Abschluss eines Vorbereitungsdienstes,

  2. 2.

    durch Abschluss einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die nach einer dem § 22 entsprechenden Vorschrift unmittelbar für die Laufbahn qualifiziert,

  3. 3.

    durch Abschluss eines Hochschulstudiums, das nach einer dem § 24 Abs. 4 entsprechenden Vorschrift unmittelbar für die Laufbahn qualifiziert, oder

  4. 4.

    durch Anerkennung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

erworben wurde. 2Die Bewerberin oder der Bewerber hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 nachzuweisen.

(3) 1Ob und in welchem Umfang eine Unterweisung oder die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich ist, richtet sich nicht nur nach den Voraussetzungen, die für den Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung zu erfüllen waren, sondern auch nach den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten. 2Die Entscheidung trifft die Stelle des aufnehmenden Dienstherrn, die für eine entsprechende Ernennung zuständig wäre.

(4) Das für die Laufbahn zuständige Ministerium entscheidet darüber, welcher Fachrichtung nach § 13 Abs. 2 NBG die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbene Laufbahnbefähigung zuzuordnen ist.