§ 20 LMG - Beschwerdeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an die LMK wenden. Die LMK prüft, ob rundfunkrechtliche Vorschriften verletzt wurden und informiert die Beschwerdeführerin über das Prüfergebnis. Um die Geltendmachung persönlicher Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg zu ermöglichen, teilt die LMK auf Verlangen Name und Anschrift des Rundfunkveranstalters und der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.