§ 118 StBerG - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, lässt die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.
(2) Der Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nicht angefochten werden.
(3) Der Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen, Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.