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§ 4 VAbstG - Abstimmungsorgane

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1114

(1) Abstimmungsorgane sind

der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss
für das Abstimmungsgebiet,
ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuss
für jeden Stimmkreis,
ein Stimmbezirksvorsteher und ein Stimmbezirksvorstand
für jeden Stimmbezirk,
mindestens ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand
für die Briefabstimmung (Briefabstimmungsvorstand) für jeden Stimmkreis.

(2) Der Kreisabstimmungsleiter kann anordnen, dass Briefabstimmungsvorstände statt für den Stimmkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind.

(3) Wie viel Briefabstimmungsvorstände einzusetzen sind, bestimmt der Kreisabstimmungsleiter.

(4) Für die Zusammensetzung, die Berufung, den Sitz, die Bekanntmachung und die Beschlussfähigkeit der Abstimmungsorgane sowie für die Abstimmung und die Stellvertretung, für die Bereitstellung von Hilfskräften und Hilfsmitteln und für die ehrenamtliche Tätigkeit in Abstimmungsorganen gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts entsprechend.

(5) Die Abstimmungsorgane bestehen bis zur öffentlichen Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses (§ 19) fort. Im Falle der Wiederholung der Volksabstimmung werden sie neu berufen. Mitglieder der Abstimmungsausschüsse und der Abstimmungsvorstände können aus wichtigem Grund entpflichtet oder ersetzt werden.