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  • ab 09.07.2016 (aktuelle Fassung)

§ 31 StVZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
Redaktionelle Abkürzung
StVZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
92

(1) Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständig für die Beauftragung der Stelle, die eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr unterhält.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nummer 1 und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der amtlich anerkannte Sachverständige oder die amtlich anerkannte Prüferin oder der amtlich anerkannte Prüfer ihren oder seinen Wohnsitz hat.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nummer 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist das für den Verkehr zuständige Ministerium.