§ 16 GemHVOGrundsatz der Gesamtdeckung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.1
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
- 1.die Einnahmen des Verwaltungshaushaltes insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,
- 2.die Einnahmen des Vermögenshaushaltes insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts.