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§ 16 GemHVOGrundsatz der Gesamtdeckung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.1

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

  1. 1.
    die Einnahmen des Verwaltungshaushaltes insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,
  2. 2.
    die Einnahmen des Vermögenshaushaltes insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts.