§ 44 LWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Land und Sitzverteilung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113 4
(1) Der Landeswahlausschuss ermittelt auf Grund der von den Kreiswahlausschüssen getroffenen Feststellungen das Ergebnis der Wahl im Land und stellt es fest. Zählfehler kann er berichtigen. Im Übrigen kann er die Feststellungen nur ändern, wenn sie offenkundig unrichtig sind.
(2) Auf Grund des von ihm festgestellten Ergebnisses beschließt der Landeswahlausschuss über die Sitzverteilung und stellt die hiernach gewählten Bewerber fest (§ 2). Bewerber, die in zwei Wahlkreisen aufgestellt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1) und in jedem der beiden Wahlkreise einen Sitz erlangt haben, gelten in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie den Sitz mit der höchsten Stimmenzahl des Wahlkreises (§ 2 Abs. 3 Satz 1) erlangt haben. Trifft dies in beiden Wahlkreisen oder in keinem von beiden zu, so gelten sie in dem Wahlkreis als gewählt, in dem sie die höhere Stimmenzahl erreicht haben. Für den anderen Wahlkreis gilt in beiden Fällen § 47 Abs. 1 entsprechend.