§ 65 ALG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben ist,
- 2.den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer,
- 3.das Nähere über die Zusammensetzung der Mitgliedsnummer sowie über ihre Änderung,
- 4.die für die Vergabe einer Mitgliedsnummer zuständige landwirtschaftliche Alterskasse,
- 5.das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,
- 6.die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den landwirtschaftlichen Alterskassen mit der Deutschen Bundespost sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,
- 7.Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens zu löschen sind,
- 8.die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung
zu bestimmen.