§ 65 ALG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.
    Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben ist,
  2. 2.
    den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer,
  3. 3.
    das Nähere über die Zusammensetzung der Mitgliedsnummer sowie über ihre Änderung,
  4. 4.
    die für die Vergabe einer Mitgliedsnummer zuständige landwirtschaftliche Alterskasse,
  5. 5.
    das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,
  6. 6.
    die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den landwirtschaftlichen Alterskassen mit der Deutschen Bundespost sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,
  7. 7.
    Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens zu löschen sind,
  8. 8.
    die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung

zu bestimmen.