§ 25 JAVO - Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-11-5
(1) Als Folgen eines prüfungswidrigen Verhaltens (Täuschungsversuch zu eigenem oder fremdem Vorteil oder erheblicher Verstoß gegen die Ordnung) werden nach pflichtgemäßem Ermessen folgende Maßnahmen ausgesprochen:
- 1.
in geringfügigen Fällen soll die Kandidatin oder der Kandidat ermahnt werden,
- 2.
der Kandidatin oder dem Kandidaten kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen, auf die sich das prüfungswidrige Verhalten bezieht, aufgegeben werden,
- 3.
Prüfungsleistungen, auf die sich das prüfungswidrige Verhalten bezieht, können mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet werden,
- 4.
die staatliche Pflichtfachprüfung kann für nicht bestanden erklärt und die Anwendung von § 22 ausgeschlossen werden,
- 5.
in besonders schweren Fällen kann die Kandidatin oder der Kandidat von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wird eine Täuschung nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung die Gesamtnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 korrigiert werden oder die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden erklärt werden.