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§ 7 LEG - Verbot der Benutzung öffentlicher Wege in der Längsrichtung

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Amtliche Abkürzung
LEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
930-1

Das Eisenbahnunternehmungsrecht darf nicht verliehen werden, wenn ein öffentlicher Weg in der Längsrichtung benutzt werden soll. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Benutzung aus technischen Gründen nicht zu vermeiden ist.