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§ 41 OVP - Grundsätze des Zulassungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Zulassungsverfahren können sich jeweils auf einzelne Lehrämter oder auf Fächer einzelner Lehrämter beziehen.

(2) Ein Zulassungsverfahren wird durchgeführt, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze

  1. 1.

    im Lehramt an Grundschulen um mehr als 10 vom Hundert,

  2. 2.

    im Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen um mehr als 15 vom Hundert,

  3. 3.

    im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen um mehr als 15 vom Hundert,

  4. 4.

    im Lehramt an Berufskollegs um mehr als 15 vom Hundert oder

  5. 5.

    im Lehramt für sonderpädagogische Förderung um mehr als 10 vom Hundert

übersteigt.

Bewerberinnen und Bewerber mit früher erworbenen Lehrämtern werden den jeweils entsprechenden Lehrämtern zugerechnet, Bewerberinnen und Bewerber mit den Lehrämtern für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I werden dem Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zugerechnet.

(3) Sofern die Zahl der Ausbildungsplätze in einem Fach eines Lehramtes aus Kapazitätsgründen beschränkt ist, wird ein Zulassungsverfahren unter der Voraussetzung durchgeführt, dass die Zahl der fächerbezogenen Bewerbungen in einem Lehramt die festgelegte Zahl der Ausbildungsplätze um mehr als 10 vom Hundert übersteigt.

(4) In dem Zulassungsverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 42 bis 45 ausgewählt.