§ 193 LBG - Altersgrenze der ordentlichen und außerordentlichen Professoren, Entpflichtung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Für die ordentlichen und außerordentlichen Professoren ist das vollendete 68. Lebensjahr die Altersgrenze. An Stelle des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze tritt die Entbindung von den amtlichen Verpflichtungen (Entpflichtung). Die ordentlichen und außerordentlichen Professoren können auf ihren Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit entpflichtet werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Entpflichtung wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem das laufende Semester endet.