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§ 27 SpkG - Jahresüberschuss

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2023-4

(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrates den um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss bis zu 75 vom Hundert unbeschadet von Absatz 2 mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage oder einer freien Rücklage zuführen (Vorwegzuführung); die Zuführung zu einer freien Rücklage darf die Hälfte der Zuführung zur Sicherheitsrücklage nicht übersteigen.

(2) Der Jahresüberschuss im Sinne von Absatz 1 ist voll der Sicherheitsrücklage zuzuführen, solange und soweit die Anlagen in qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 der Kommission vom 4. Juni 2015 (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 7), die Rücklagen übersteigen.

(3) Der Verwaltungsrat kann unter Würdigung der aktuellen und künftigen wirtschaftlichen Lage der Sparkasse auch im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlichen Auftrags beschließen, dass von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss den Trägem zugeführt werden

  1. 1.

    bis zu 15 Prozent, wenn die harte Kemkapitalquote gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 mehr als 10 Prozent beträgt,

  2. 2.

    bis zu 30 Prozent, wenn die harte Kemkapitalquote gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 mehr als 13 Prozent beträgt,

  3. 3.

    bis zu 55 Prozent, wenn die harte Kemkapitalquote gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 mehr als 15 Prozent beträgt.

Vor der Beschlussfassung des Verwaltungsrates nach Satz 1 ist eine Empfehlung bezüglich des wirtschaftlich vertretbaren Höchstbetrages der Zuführung von derjenigen Person einzuholen, die die Jahresabschlussprüfung durchgeführt hat.

(4) Der nicht nach den Absätzen 1 bis 3 verwendete Teil des Jahresüberschusses ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen.

(5) Der den Trägern nach Absatz 3 zugeführte Betrag ist für öffentliche, dem gemeinen Nutzen dienende Zwecke, insbesondere für Investitionen zu verwenden. Mit vorheriger Zustimmung der Träger kann dieser Betrag von der Sparkasse selbst für die im Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.