§ 68 BremSchulG - Orientierungsstufe und sechsjährige Grundschule
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Schülerinnen und Schüler, die sich am 25. Februar 2004 in der Orientierungsstufe befinden, durchlaufen sie bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 und gehen anschließend in die Hauptschule oder in die Realschule oder in das Gymnasium über, das nach der 13. Jahrgangsstufe mit dem Abitur abschließt.
(2) Am Ende der Jahrgangsstufe 5 geben die Lehrerinnen und Lehrer den Erziehungsberechtigten eine Einschätzung ihrer Kinder bezogen auf die für sie geeignete weiterführende Schulart. In der Jahrgangsstufe 6 informieren die Lehrerinnen und Lehrer die Erziehungsberechtigten regelmäßig über die Lernentwicklung ihrer Kinder. Die Schule gibt ihnen unter Zugrundelegung des Notenbildes und des Lern- und Arbeitsverhaltens eine Empfehlung für die Wahl der weiterführenden Schulart. Entscheiden sich die Erziehungsberechtigten entgegen der Empfehlung, so ist im Falle der Elternentscheidung für den gymnasialen Bildungsgang die Zulassung vom Bestehen einer Prüfung abhängig, in der die Eignung für diese Schulart festgestellt wird. Wählen die Eltern die Schulart der Realschule, so gilt diese Entscheidung auch bei Abweichung von der Empfehlung der Schule, sofern die Eltern das Beratungsangebot der Schule wahrgenommen haben. Das Nähere über Inhalt und Verfahren der Empfehlung und der Prüfung regelt eine Rechtsverordnung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die sich am 25. Februar 2004 in der Jahrgangsstufe 5 oder 6 des Schulversuchs der sechsjährigen Grundschule befinden.