§ 55 BDSG - Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
Bibliographie
- Titel
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 204-4
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
- 1.
die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
- 2.
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- 3.
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
- 4.
das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und
- 5.
die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.