§ 23a AGBGB Schl.-H. - Haftung für Gebührenbeamte
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 400-3
Die Staatshaftung für Personen, die, abgesehen von einer Entschädigung für Dienstaufwand, ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, ist ausgeschlossen.