§ 316 AO 1977 - Erklärungspflicht des Drittschuldners
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- AO 1977
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-3
(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:
- 1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
- 2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
- 3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.
(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden.