§ 27 UStG 1993 - Allgemeine Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG 1993)
- Amtliche Abkürzung
- UStG 1993
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-10-14
(1) 1Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. 2Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder Buchstabe b Satz 1 vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. 3Die Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird.
(2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete Gebäude
- 1.Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden ist,
- 2.anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986 fertiggestellt worden ist,
und wenn mit der Errichtung des Gebäudes vor dem 1. Juni 1984 begonnen worden ist.
(3) § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auch auf Rechnungen für Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1990 ausgeführt werden, soweit beim leistenden Unternehmer die Steuerfestsetzungen für die betreffenden Besteuerungszeiträume nicht bestandskräftig sind.