§ 41 HBG - Auflösung oder Umbildung von Behörden (§ 31 Beamtenstatusgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
(1) In den Fällen des § 31 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes darf eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur erfolgen, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung einer Behörde Planstellen eingespart werden.
(2) Von einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 31 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes kann abgesehen werden, wenn sie weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze nach § 33 dieses Gesetzes wirksam würde.