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§ 22 FwG - Überprüfung der Werkfeuerwehren

Bibliographie

Titel
Feuerwehrgesetz
Redaktionelle Abkürzung
FwG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2191-1

Die zuständige Behörde kann jederzeit den Leistungsstand der Werkfeuerwehren überprüfen und die Vorlage von Einsatzberichten verlangen.