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  • ab 17.07.2019 (aktuelle Fassung)

§ 5 LStatG NRW - Zusammenarbeit und Vergabe statistischer Arbeiten

Bibliographie

Titel
Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen (LStatG NRW)
Amtliche Abkürzung
LStatG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2006

(1) IT.NRW - Statistisches Landesamt - darf, soweit es für die Durchführung von Landesstatistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Landesstatistik zuständig ist, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Stellen übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.

(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.

(3) Bei der Durchführung von Statistiken können einzelne Arbeiten an Dritte übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Geheimhaltung gewahrt sind. Für Personen, die zur Erledigung der übertragenen Aufgaben eingesetzt werden sollen, gelten die Regelungen des § 22.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 25 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300)