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§ 168c ZVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
ZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14

(1)

1Für die Zwangsversteigerung eines Schiffes, das mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1.
    1Die Terminsbestimmung muß die Angabe, daß das Schiff mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten.
  2. 2.
    1In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekanntgemacht, welchen Wert die in ausländischer Währung eingetragene Schiffshypothek nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Deutscher Mark hat. 2Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend.
  3. 3.
    1Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots wird in Deutscher Mark festgestellt. 2Die Gebote sind in Deutscher Mark abzugeben.
  4. 4.
    1Der Teilungsplan wird in Deutscher Mark aufgestellt.
  5. 5.
    1Wird ein Gläubiger einer in ausländischer Währung eingetragenen Schiffshypothek nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen. 2Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Konkurs maßgebend.

(1) Amtl. Anm.:

§ 168 c: Eingef. durch Art. Ill Abs. 2 Nr. 1 G v. 8.5.1963 1 293 mit Wirkung vom 1. 1.1963