§ 54 LWG - Genehmigungs- und Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die für einen Abwasseranfall von mehr als 8 qm täglich bemessen sind, bedürfen der Genehmigung. Das gilt nicht für
- 1.Anlagen, die der Gewässerbenutzung oder der Einhaltung von Benutzungsbedingungen und Auflagen dienen und von der Erlaubnis miterfasst sind,
- 2.Anlagen zum Sammeln und Fortleiten von Abwasser, wenn die Abwasserbeseitigung in Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht erfolgt und den Maßgaben der für die Abwassereinleitung geltenden Erlaubnis nach Art, Maß und Zweck entspricht,
- 3.die der Grundstücksentwässerung dienenden Kanäle, die bestimmungsgemäß an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden, oder
- 4.Anlagen, die ein baurechtliches Prüfzeichen haben.
Anpassungsmaßnahmen nach § 56 Abs. 2 stellen keine wesentliche Änderung dar, es sei denn, dass durch bauliche Veränderungen oder durch Änderungen des Betriebs der Anlage nachteilige Wirkungen auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima oder Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sowie auf Kultur- oder sonstige Sachgüter wegen der Besonderheiten des Einzelfalles zu erwarten sind; die Anpassungsmaßnahmen sind der nach Absatz 3 zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, insbesondere wenn der Bau oder Betrieb der Abwasseranlage den Grundsätzen des § 18a Abs. 1 Satz 1 oder des § 18b Abs. 1 Satz 1 WHG oder den verbindlichen Festlegungen eines Abwasserbeseitigungsplanes zuwiderlaufen.
(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Wasserbehörde, die nach § 34 die Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers zu erteilen hat.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn der Bau nicht binnen einer Frist von zwei Jahren begonnen und innerhalb von fünf Jahren seit Zustellung der Genehmigung abgeschlossen ist. Die Fristen können verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.