§ 5 HessAbgG - Grundentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Amtliche Abkürzung
HessAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-11

(1) 1Ein Mitglied des Landtags erhält eine Grundentschädigung. 2Diese beträgt ab 1. Juli 2024 monatlich 9 355 Euro. 3Davon wird 12-mal im Jahr der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag nach Abs. 2 gezahlt, soweit nicht Anrechnungen oder andere einschränkende Maßnahmen entgegenstehen.

(2) 1Der Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung nach Abs. 1 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 16 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. 2Er beträgt ab 1. Juli 2024 monatlich 9 329 Euro. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden erhalten zudem eine ebenfalls steuerpflichtige, nicht versorgungsfähige Amtszulage in Höhe eines steuerpflichtigen Auszahlungsbetrages von 4 665 Euro, die Vizepräsidenten in Höhe eines steuerpflichtigen Auszahlungsbetrages von 2 332 Euro. 4Auch diese Amtszulagen werden 12-mal im Jahr gezahlt.

(3) 1Die Grundentschädigung nach Abs. 1 und die Auszahlungsbeträge nach Abs. 2 werden zum 1. Juli 2024, 1. Juli 2025, 1. Juli 2026, 1. Juli 2027 und zum 1. Juli 2028 an die Verdienstentwicklung angepasst. 2Maßstab für die Anpassung ist die Entwicklung des vom Hessischen Statistischen Landesamt ermittelten Nominallohnindex. 3Den Nominallohnindex teilt das Hessische Statistische Landesamt bis 1. Mai eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landtags mit. 4Diese oder dieser veröffentlicht die neuen Beträge der Grundentschädigung und die Höhe der Auszahlungsbeträge sowie der Amtszulagen im Gesetz- und Verordnungsblatt. (1)

(4) 1Der Landtag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Grundentschädigung nach Abs. 1 und der Amtszulagen nach Abs. 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. 2Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.