§ 33 HAG - Ausführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Heimarbeitsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 804-1
(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung der Spitzenverbände der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erlassen über
- a)das Verfahren bei der Gleichstellung (§ 1 Abs. 2 bis 5);
- b)
- c)Form, Inhalt und Einsendung der Listen (§ 6);
- d)Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung von Entgeltbelegen (§ 9).
(2) Der Bundesminister für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung der Spitzenverbände der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Durchführung dieses Gesetzes erlassen.