§ 23 SächsGemO - Einwohnerantrag
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Der Gemeinderat muß Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag). § 22 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) In dem Einwohnerantrag können bis zu drei Personen benannt werden, die zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind. Sie sind bei der Beratung im Gemeinderat zu hören.