§ 46 LWG - Anfechtung der Wahl

Bibliographie

Titel
Landtagswahlgesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren (Artikel 75 der Verfassung des Saarlandes) angefochten werden.

(2) Die Wahl kann wegen Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften angefochten werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß die Sitzverteilung beeinflusst worden ist.

(3) Anfechtungsberechtigt sind die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter in amtlicher Eigenschaft und jede oder jeder Wahlberechtigte.

(4) Die Anfechtung ist bei der Landeswahlleiterin oder beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen; diese oder dieser legt sie mit ihrer oder seiner Stellungnahme unverzüglich dem Landtag vor.

(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter legt ihre oder seine Anfechtung unmittelbar beim Landtag ein.

(6) Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt des Saarlandes bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und im Fall des Absatzes 5 beim Landtag eingegangen sein.