§ 50 LWaldG - Aufgaben und Befugnisse der Forstschutzbeauftragten
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Die Forstschutzbeauftragten haben die Aufgabe Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz und der Erhaltung des Waldes dienen und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die Forstschutzbeauftragten berechtigt.
- 1.
Grundstücke zu betreten,
- 2.
eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten; § 29 Abs. 2 und 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - SOG M-V - vom 4. August 1992 (GVOBl. S. 498) gilt entsprechend,
- 3.
eine Person vorübergehend dem Wald zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Waldes zu verbieten und
- 4.
unberechtigt entnommene Gegenstände sowie Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 verwendet wurden und verwendet werden sollen.
(3) Weitergehende Befugnisse der Forstschutzbeauftragten nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.
(4) Die Forstschutzbeauftragten müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung vorzuzeigen ist. Die Forstschutzbeauftragten unterstehen der Fachaufsicht durch den Landwirtschaftsminister oder der von ihm beauftragten Forstbehörde.