§ 49 LFGG - Sonderbestimmungen und Überleitungsvorschriften für das württembergische Rechtsgebiet

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150

(1) In den Bezirken der Amtsgerichte Heilbronn und Stuttgart stehen die Aufsicht nach §§ 4, 31 Abs. 3 bis 7 und die Mitwirkung bei der Geschäftsverteilung und Vertretungsregelung nach § 19 und § 30 an Stelle des Präsidenten des Landgerichts dem Präsidenten des Amtsgerichts zu; § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Notare erhalten für den Büroaufwand, soweit er nicht mit Geschäften verbunden ist, an denen dem Notar ein Gebührenanteil zusteht, einen pauschalen Kostenersatz, dessen Höhe und Zahlungsweise durch Verwaltungsvorschrift des Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart geregelt wird.

(3) Die bei Notariaten des württembergischen Rechtsgebiets bestehenden Geschäftsabteilungen werden aufgehoben.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei den Notariaten tätigen Hilfsnotare und selbstständigen Gehilfen sind Notarvertreter im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Die Niederschriften über die Beurkundungen der Ratschreiber werden auch für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorgenommenen Beurkundungen von den Grundbuchämtern verwahrt.