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§ 20 SächsLVO - Nachteilsausgleich

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

Die Mindestdienstzeit gemäß § 19 Absatz 4 wird bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren auch erfüllt durch Zeiten

  1. 1.

    im Sinne von § 12 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes, in denen der Beamte keine Dienstbezüge erhält,

  2. 2.

    einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, insbesondere zur Ausübung einer Tätigkeit

    1. a)

      als parlamentarischer Berater, wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments,

    2. b)

      in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen,

    3. c)

      in der Entwicklungshilfe.