§ 38 MarkenG - Beschleunigte PrüfungBibliographieTitelGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)Amtliche AbkürzungMarkenGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.423-5-2Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.