§ 18 MedienG LSA - Verlängerung der Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- MedienG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2251.28
(1) Auf Antrag des Rundfunkveranstalters kann seine Zulassung von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Zulassungsfrist um jeweils bis zu zehn Jahre verlängert werden. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten von der Landesmedienanstalt zu entscheiden. Wird diese Frist von der Landesmedienanstalt nicht eingehalten, so gilt die Zulassung für den beantragten Zeitraum als verlängert.
(2) (2)Sofern dem Rundfunkveranstalter eine terrestrische Übertragungskapazität zur Verfügung gestellt worden ist, die er zum Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerung der Zulassung nutzt, kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt diese Übertragungskapazität nach Maßgabe von § 13 ausschreiben.