§ 74 LWO - Wahlbekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- LWO,HB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Für beide Wahlen ist eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 1 mit den besonderen Hinweisen zu veröffentlichen, daß
- 1.
die Wahl zur Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung gleichzeitig stattfindet,
- 2.
sich die Stimmzettel für beide Wahlen durch Aufdruck und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden,
- 3.
die Stimmzettel in einen gemeinsamen Wahlumschlag gelegt werden,
- 4.
bei der Briefwahl der gemeinsame Wahlumschlag zusammen mit dem Wahlschein in einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt wird.
(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 2 ist je ein Stimmzettel für die beiden Wahlen als Muster beizufügen.